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Hohe Mangelbeseitigungskosten allein führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2022 (Az.: 7 U 1101/20) entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass Baumängel auch dann zu beseitigen seien, wenn die Kosten hierfür hoch sind. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 9. Februar 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Alexander Wronna inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, plante und überwachte eine Architektengesellschaft die Errichtung eines Reihenmittelhauses. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger musste schließlich feststellen, dass die Ansprüche der DIN 4108 nicht erfüllt worden sind. Diese DIN-Norm dient der Beschreibung von Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden. Zudem entsprach die verbaute Fensterverglasung nicht dem KfW-60-Standard. Das entscheidende Gericht verurteilte die Gesellschaft mithin zur Vorfinanzierung eines gesamten Fensterkonstruktionsaustauschs sowie einer nachträglichen Verschattungsanlageninstallation. Gegen das Urteil legte die Architektengesellschaft Berufung ein. Dies begründete sie damit, dass die Mängelbeseitigung und die aus ihr resultierenden Kosten unverhältnismäßig seien. Die Berufung blieb erfolglos. Die hohen Kosten allein würden nicht zur Unverhältnismäßigkeit führen. Entscheidend sei nicht ausschließlich eine rein rechnerische Bewertung. Vielmehr käme es auf eine Abwägung aller Einzelfallumstände an. Im zugrunde liegenden Fall seien dies u. a. die Verringerung des Verkehrswertes, die Minderung des Schallschutzes sowie Heizkosten in nicht unerheblicher Höhe. Vor allem sei im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden zunehmend an Bedeutung gewinnt.

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