In seinem Urteil vom 14. Februar 2023 (Az.: IX R 11/21) entschied der Bundesfinanzhof (BFH) über die Frage, ob der erzielte Gewinn beim Verkauf des Miteigentumsanteils an den Ex-Ehegatten der Einkommenssteuer unterliegt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. Juni 2023 setzt sich Steuerberater Klaus Bührer inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, bewohnte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind ein Einfamilienhaus, welches er mit seiner Ehefrau 2008 erworben hatte. Es kam zur Trennung der Ehepartner, sodass der Kläger 2015 aus dem gemeinsamen Haus auszog. Im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung einigten sich die Ehepartner, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Haus an seine Frau verkaufte. Der aus diesem Verkauf erzielte Gewinn wurde vom Finanzamt versteuert. Dieses war der Auffassung, dass es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handele, eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht erkennbar sei und somit gem. § 23 EStG Einkommenssteuer gezahlt werden müsse. Der Kläger legte hiergegen Einspruch und Klage ein, beides blieb erfolglos. Auch der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sei für den wegziehenden Ehegatten gerade nicht gegeben. Die Weiternutzung des Hauses durch den Ex-Ehegatten sowie das gemeinsame minderjährige Kind stelle gerade keine Eigennutzung dar. Mithin sei der Gewinn zu versteuern.
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