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Vergemeinschaftung von Mängelrechten

In seinem Urteil vom 11. November 2022 (Az.: V ZR 213/21) entschied der BGH über die Frage, ob eine WEG auch nach der Reform Mängelrechte durch Vergemeinschaftungsbeschluss an sich ziehen kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19. Mai 2023 setzt sich Rechtsanwalt Felix Kolbe inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, verkaufte die Eigentümerin eines Grundstücks einzelne Wohneinheiten in einem Gebäude. Jedoch stellte sich bald eine Belastung des Bodens mit Schadstoffen heraus. Aus den Kaufverträgen standen den jeweiligen Erwerbern der Wohneinheiten Mängelrechte gegen die Grundstückseigentümerin zu. Per Gemeinschaftsbeschluss sollten diese vergemeinschaftet werden. Der BGH sprach sich für diese Vergemeinschaftung aus, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) sei somit prozessführungsbefugt. Zwar sei mit der Reform der WEG die Vorschrift des § 10 VI 3 HS. 2 WEG a. F. ersatzlos weggefallen. Diese regelte, dass eine Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss möglich war. Derzeit existiert nur noch die Regelung des § 9a II WEG, welche sich auf Minderungs- sowie Schadensersatzansprüche bezieht. Dennoch sei die Vergemeinschaftung per Gemeinschaftsbeschluss möglich. Die Beschlusskompetenz ergebe sich nach wie vor aus der Kompetenz, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Diese Verwaltungskompetenz ist in § 18 I, 19 II Nr. 2 WEG verankert.

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