In seinem Urteil vom 16. August 2022 (Az.: 14 U 1140/21) entschied das OLG Dresden über die Frage, ob ein Werk trotz eines Verstoßes gegen die DIN-Normen mangelfrei sein könne. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. Juni 2023 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Beklagte vom Kläger damit beauftragt, die Dachabdichtung und -schalung zu reparieren. Dabei vereinbarten die Parteien keine spezielle Ausführungsart. Es entstand ein Streit darüber, ob das Dach mangelhaft war. Der Kläger forderte die Rückzahlung von Werklohn, welchen er bereits in Abschlägen gezahlt hatte. Die Schalung war mit Glattkantbrettern ausgeführt worden. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass sie hätte mit gespundeten Brettern erfolgen müssen und verweigerte endgültig die Abnahme. Bei Vertragsschluss sahen die DIN 18531 sowie die einschlägige Flachdachrichtlinie vor, dass gespundete und gehobelte Bretter zu verwenden seien. Dies hatte sich zum Zeitpunkt der Abnahme geändert. Ein Sachverständiger beurteilte das Werk als mangelfrei. Die vom Beklagten vorgenommene Ausführung sei sowohl technisch und konstruktiv als auch ökonomisch richtig gewesen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Laut OLG sei für die Mangelfreiheit entscheidend, ob die Ausführungen zur maßgeblichen Zeit der Abnahme oder wie hier, der Abnahmeverweigerung, nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgten. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass DIN-Normen keine Rechtsnormqualität haben. Sie würden sich vielmehr den anerkannten Regeln der Technik unterordnen und es würde vermutet werden, dass sie diese auch wiedergeben. Es handele sich dementsprechend um eine echte Beweislaständerung, wobei derjenige beweispflichtig werde, der von den DIN-Normen abweiche. Durch ein Sachverständigengutachten könne jedoch dieser Beweis geführt werden. Ein solches war im zu entscheidenden Fall eingeholt worden.
Seit über 20 Jahren ist die INLOCON als Dienstleister von auftragsbezogenen Informationen mit ihren Fachportalen für ihre Kunden am Markt aktiv. Aus täglich bis zu 1000 neuen Projektinformationen (Ausschreibungen, beschränkten Vergaben, Auftragsvergaben usw.) erhalten Kunden jeder Branche präzise auf Sie zugeschnitten genau die Informationen, die für Sie nützlich und wichtig sind.
Durch unsere intelligenten Systeme und deren Auswertungsmöglichkeiten ergeben sich weitere Synergieeffekte, wie Marktanalyse, Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder bahnbrechende Analysen zum aktuellen Bedarf von Produkten künftig stattfindender Projekte und Baumaßnahmen.
Wenn Sie ebenfalls von den Informationen und Synergieeffekten der INLOCON profitieren wollen, dann melden Sie sich noch heute zum kostenlosen und unverbindlichen Test an.
Wir freuen uns auf Sie.
Kontaktieren Sie uns
Inlocon AG
Erich-Zeigner-Allee 36
04229 Leipzig
Tel.: 0341/ 253 479 111