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Umbau von Gemeinschaftseigentum nur mit Zustimmung der Miteigentümer

In seinem Urteil vom 17. März 2023 (Az.: V ZR 140/22) entschied der BGH, dass der Umbau von Gemeinschaftseigentum nur dann rechtmäßig sei, wenn der Wohnungseigentümer vorher die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt hat. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 20. April 2023 setzt sich Anja Hall inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. Zum 1. Dezember 2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz reformiert. In dessen Rahmen stellte der Gesetzgeber klar, dass gem. § 20 I WEG eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums nur mit einem entsprechenden Gestattungsbeschluss rechtmäßig sei. Hintergrund dieser Regelung war, dass Miteigentümer über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum aufgeklärt werden sollten. Bekommt ein Wohnungseigentümer keinen Gestattungsbeschluss, so habe er die Möglichkeit eine Beschlussersetzungsklage zu erheben. Beginnt er den Umbau ohne die erforderliche Zustimmung, so stehe den Miteigentümern ein Unterlassungsanspruch zu. Dies gelte selbst dann, wenn diese durch den Umbau nicht beeinträchtigt werden.

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