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Muss man vom Ingenieur geäußerte Empfehlung hinterfragen?

In seinem Urteil vom 27. Januar 2021 (Az.: 27 U 4417/19 Bau) beschäftigte sich das OLG
München mit der Frage, ob ein Auftraggeber die Empfehlung eines beauftragten Ingenieurs
hinterfragen muss. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 14. Juli 2022 setzt sich
Rechtsanwalt Dr. Walter Klein inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Ingenieur von einem Auftraggeber
beauftragt, dessen Bauvorhaben zu betreuen und ihn geologisch zu beraten. Als
Gründungsvariante schlug der Ingenieur sog. Rüttelortbetonsäulen vor. Jedoch waren diese
ungeeignet für den gegebenen Bodenaufbau. Die Säulen konnten nicht eingebracht werden.
Somit machte der Auftraggeber einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Der Ingenieur
wies darauf hin, dass die Ausführung durch einen Unternehmer fehlerhaft gewesen sei.
Jedenfalls aber läge ein Mitverschulden vor, denn der Auftraggeber habe es unterlassen,
weitere Untersuchungen anzustellen.
Das Gericht sprach dem Auftraggeber den Schadensersatzanspruch zu. Die Erfüllung des
Werkvertrages sei mangelhaft gewesen. Geschuldet war nach dem Vertrag eine geeignete
Empfehlung, die vom Ingenieur empfohlene Gründungsvariante war für den Bodenaufbau
jedoch ungeeignet. Für den Fall, dass dem Ingenieur die Untersuchungen nicht ausgereicht
hätten, hätte dieser auf diesen Umstand hinweisen und seine Bedenken äußern müssen. Der
Auftraggeber dürfe auf die Empfehlung vertrauen. Eine Kürzung des Anspruchs sei somit
nicht gegeben.

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