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Damalige HOAI auf Altfälle anwendbar

Wie Anja Hall in ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung in der Ausgabe vom 17. Juni 2022
schreibt, hat der BGH mit seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: VII ZR 174/19) nun
Rechtssicherheit geschaffen. Für Verträge, welche bis zum 31. Dezember des Jahres 2020
zustande gekommen sind, komme die damals geltende Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) zur Anwendung. In dieser waren Honorarsätze festgeschrieben, weshalb
der EuGH die damalige HOAI als europarechtswidrig ansah (Az.: R. C-377/17). Seit dem
Jahre 2021 beansprucht nun eine neue HOAI Geltung. In dieser sind keine Mindest- und
Höchstsätze festgelegt, sie enthält lediglich Honorarempfehlungen. Fraglich war nun, ob das
als europarechtswidrig angesehene HOAI-Preisrecht noch auf Altfälle anzuwenden sei. Dies
hat der BGH nun bejaht.

Zunächst wandte sich der BGH an den EuGH, mit einem sog. Vorabentscheidungsersuchen.
In seinem Urteil vom 18. Januar 2022 (Az.: Rs. C-261-20) gab dieser bekannt, dass eine
Anwendung der alten HOAI im Rahmen von Streitigkeiten zwischen Privatpersonen möglich
sei. Begründet wurde dies damit, dass sich die EU-Vorgaben nicht unmittelbar auf Privatleute
auswirken würden. Sie seien lediglich eine Anweisung an den Staat.

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