In ihrem Beschluss vom 1. Februar 2023 (Az.: VgK-27/2022) entschied die Vergabekammer (VK) Lüneburg, dass die Pflicht, in einem öffentlichen Bauauftrag eine Gleitklausel zu vereinbaren, weiterhin besteht. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 13. April 2023 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Pascale Liebschwager inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, ging es um eine europaweite Ausschreibung eines Bauauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber. Als einziges Kriterium für den Zuschlag wurde der Preis festgelegt. Der Vertrag sollte ab dem 20. Januar 2023 bis zum 26. Juli 2024 laufen. Die Vergabeunterlagen enthielten keine Preisgleitklausel, was von einem Bieter beanstandet wurde. Dieser argumentierte, dass es aufgrund des in der Ukraine stattfindenden Krieges nicht möglich sei, das Angebot seriös zu kalkulieren. Er begehrte vom Auftraggeber die Vereinbarung einer Stoffpreisklausel. Doch dieser war der Auffassung, dass es einer solchen Klausel aufgrund der kurzen Vertragslaufzeit nicht bedürfe. Der Bieter stellte einen entsprechenden Nachprüfungsantrag und die Vergabekammer Lüneburg gab ihm Recht. Indem der Auftraggeber verlange, dass feste Preise vorgelegt werden, bürde er den Bietern ein ungewöhnliches Wagnis auf, was mit dem Vergaberecht nicht zu vereinbaren sei. Eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation sei den Bietern aufgrund des Krieges nicht möglich. Dies führe zur Benachteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen. Denn diesen sei es oftmals nicht möglich, Preissprünge dadurch auszugleichen, dass sie die entsprechenden Materialien längerfristig lagern.
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