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Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht zeitlich unbegrenzt möglich

In seinem Beschluss vom 3. November 2021 (Az.: 1 BvL 1/19) befasste sich das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage, ob die zeitlich unbegrenzte Erhebung von
Erschließungsbeiträgen verfassungsmäßig ist. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung
vom 17. Juni 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Fleckenstein inhaltlich mit der
Entscheidung auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, war der Kläger Eigentümer mehrerer
Grundstücke. An diese reichte eine Straße heran, für deren Herstellung ihm
Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB auferlegt wurden. Hiergegen wollte sich der
Kläger wehren. Die Erhebung der Beiträge erfolgt 20 Jahre nachdem die Straße in Betrieb
genommen wurde. Dies hielt der Kläger für verfassungswidrig.

Das Erschließungsbeitragsrecht knüpft zwar an die durch die Erschließung gewonnene
Vorteilslage an. Zur Entstehung des Beitragsanspruchs kommt es aber erst, wenn die
Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, so § 133 II 1 BauGB. Hier
setzte dies die Widmung der Straße als öffentliche Straße voraus, welche erst Jahre später
erfolgte. Im Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz war die Erhebung solcher
Erschließungsbeiträge nicht absolut zeitlich begrenzt. Das Bundesverwaltungsgericht legte
den Fall zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht vor.

Das BVerfG entschied: die Vorschriften des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes seien nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbaren. Bereits
im Jahr 2013 erging eine Grundsatzentscheidung, in welcher die Ableitung der Anforderung
einer zeitlichen Begrenzung in Bezug auf erhobene Kommunalabgaben aus dem
Rechtssicherheitsgebot erfolgt. Es sei klarzustellen, dass auch die Erstreckung des
Belastungsvorhersehbarkeits- und Belastungsklarheitsgebotes auf Erschließungsbeiträge
anzunehmen sei. Der Gesetzgeber stünde in der Pflicht, eine zeitliche Begrenzung bzgl. einer
solchen Erhebung in den jeweiligen Vorschriften zu verankern. Für den Beitragspflichtigen
müsse es möglich sein, in zumutbarer Zeit Gewissheit darüber zu bekommen, ob ihm
Erschließungsbeiträge auferlegt werden und in welchem Umfang diese von ihm zu leisten
sind. Zudem müsse er erkennen können, wann genau die Vorteilslage eintritt.

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