In seinem Urteil vom 26. April 2022 (Az.: 21 U 1030/20) entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass das Honorar eines Architekten auch ohne Hinzuziehung eines Gutachters ermittelt werden kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, klagte ein Architekt gegen eine Bauherrin auf Zahlung seines Honorars in Höhe von 20.000 EUR. Diese beauftragte ihn mündlich. Geschuldet war eine Ausführungsplanung, für welche eine Planungszeit von zwei Monaten vereinbart wurde. Anschließend war der Start des Baus geplant. Die Erstellung der Planung erfolgte jedoch nicht fristgerecht. Auch eine Abschlagsrechnung wurde von der Bauherrin nicht fristgerecht beglichen. Sie sprach gegenüber dem Architekten die Kündigung aus wichtigem Grund aus. Der Architekt vertrat die Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei und begehrte die Zahlung des Honorars gemäß einer von ihm erstellten Schlussrechnung. Seine Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des KG Berlins sei die Kündigung wirksam gewesen. Der Architekt könne seine Vergütung lediglich für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen verlangen. Grund dafür seien die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins sowie die Nichterbringung der Leistung innerhalb einer entsprechenden Nachfrist. Für die Ermittlung des Honorars bestellte das Gericht keinen Sachverständigen. Es nahm die Berechnung anhand der ermittelbaren und aufschlüsselbaren Schätzungs- und Bemessungsgrundlage selbst vor. Aufgrund der Übersichtlichkeit des Bauvorhabens und der Nachvollziehbarkeit der Planungsaufgabe war dem Gericht auch die Bestimmung des tatsächlichen Leistungsstandes möglich.
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