Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az.: 16 U 192/20), dass ein Bauleiter nicht zur Beauftragung von Nachträgen ermächtigt ist, wenn er hierzu keine Vollmacht hat. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 15. Dezember 2022 setzt sich Rechtsanwältin Vera Gollnick inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, schlossen ein Auftraggeber und ein Auftragnehmer einen VOB/B-Vertrag über Baumpflegearbeiten. Der Auftragnehmer klagte auf Zahlung einer Mehrvergütung für das Auslichten der Baumkronen. Diese zusätzliche Leistung habe der Bauleiter in Auftrag gegeben. Die Klage hatte keinen Erfolg. Zum einen sah das OLG Köln diese Leistung bereits als vom ursprünglich geschlossenen Vertrag erfasst an. Zum anderen habe der Bauleiter gar keine Vollmacht gehabt. Zwar sei er als zuständiger Mitarbeiter des Auftraggebers aufgetreten und habe zudem sowohl Mängel bei der Ausführung der Arbeiten gerügt als auch die Überwachung von Nachbesserungsarbeiten übernommen. Hieraus ergebe sich aber allenfalls eine Vertretungsmacht bzgl. solcher Handlungen und Erklärungen, welche erforderlich sind, um die anfänglich erteilten Aufträge technisch auszuführen. An einer Vertretungsmacht zur Beauftragung zusätzlicher Leistungen fehle es.
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