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Anerkennung einer Preiserhöhung durch Abschlagszahlung?

In seinem Urteil vom 27. November 2020 (Az.: 8 U 7/20) entschied das OLG Hamburg über
die Frage, ob durch die Zahlung eines Abschlags konkludent eine Preiserhöhung anerkannt
wird. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 28. Juli 2022 setzt sich Rechtsanwältin
Sophia König inhaltlich mit dem Urteil auseinander.
In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, sollte ein Handwerker Parkettarbeiten
durchführen. Hierfür wurde ein Pauschalpreis vereinbart. Mit den Arbeiten sollte ursprünglich
bis Ende März des Jahres 2015 begonnen werden. Da sich jedoch die Vorgewerke
verzögerten, starteten die Bodenbelagsarbeiten erst 2016 im Februar. Der beauftragte
Handwerker teilt der Auftraggeberin daraufhin mit, dass sich seine Preise in dieser Zeit um
7,5 Prozent erhöht hätten. Nachdem diese hierfür Kalkulationsnachweise gefordert hatte, legt
der Handwerker ihr ein entsprechendes Lieferantenschreiben vor, welchem zu entnehmen ist,
dass die Materialpreise um 7,5 Prozent angestiegen waren. Eine Antwort der Auftraggeberin
erhält er nicht. Ausdrücklich einigen sich die Parteien schließlich nicht über die
Preiserhöhung. Der Handwerker argumentiert, dass jedoch eine stillschweigende Einigung
vorliege. Zum einen sei die Auftraggeberin grundsätzlich zur Akzeptanz einer Erhöhung
bereit gewesen, zum anderen habe sie alle Abschlagszahlungen geleistet, wobei diese ab
Rechnung Nummer zwei die erhöhten Einheitspreise enthielten.
Das OLG entschied: eine stillschweigende Einigung über die Preiserhöhung ist nicht zustande
gekommen. Weder sei die Zahlung der Abschläge durch die Auftragsgeberin eine
konkludente Anerkenntnis der Preiserhöhung noch eine konkludente Zustimmung zu einer
Vertragsänderung. Die allgemeinen Regeln machen bereits deutlich, dass die Zahlung auf eine
Verbindlichkeit nicht als Schuldanerkenntnis anzusehen ist. Zudem seien Abschlagszahlungen
nur vorläufig, das bedeutet, es müsse noch eine endgültige Abrechnung durch den
Auftragsnehmer erfolgen. Diese Gründe sprechen laut OLG gegen die Herleitung einer
Anerkennung der enthaltenen Positionen. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde
zurück (Az.: VII ZR 11/21).

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