In seinem Beschluss vom 17. August 2022 (Az.: 2 B 104/22) stellte das OVG Saarlouis klar, dass die Aushebelung einer behördlichen Anordnung durch einen WEG-Beschluss nicht möglich ist. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 16. März 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. André Lippert inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wehrte sich ein Eigentümer mehrerer Nutzeinheiten in einem Wohnhaus gegen eine ihm zugestellte Anordnung des Bauamts. Diese sollte sofort vollziehbar sein und verpflichtete ihn dazu, verschiedene brandschutzrechtliche Mängel zu beheben. Das Wohnhaus hatte mehrere Wohneinheiten. Das OVG Saarlouis machte in seinem Beschluss deutlich, dass es für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der behördlichen Anordnung nicht auf einen davon abweichenden Beschluss der WEG ankäme. Es handele sich hier um eine hoheitliche Verfügung, welche zur Abwehr von Gefahren ergehe. Eine solche könne auch dann durchgesetzt werden, wenn keine oder eine entgegen gesetzte Beschlusslage der WEG existiere.
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