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Vorbereitung der Vergabeentscheidung durch Berater ist zulässig

In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2022 (Az.: 54 Verg 7/22) entschied das OLG Schleswig, dass ein Berater die Vergabeentscheidung vorbereiten darf. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 26. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, ging es um die Ausschreibung digitaler Dokumentationssysteme durch mehrere in Schleswig Holstein befindliche Kreise und Kommunen. Es wurde ein Dienstleister mit der Vorbereitung der Wertung beauftragt. Grundlage für die Wertung waren neben Preisen und eingereichten Konzepten auch eine Teststellung. Die Wertung der Teststellung wurde bei einem Vertreter des Auftraggebers in Präsens durchgeführt. Dabei waren mit Ausnahme eines Jurymitgliedes alle sonstigen Mitglieder anwesend. Die verhinderte Person fiel krankheitsbedingt aus und bevollmächtigte ein anderes Jurymitglied. Ein Bieter vertrat die Auffassung, dass eine Vertretung nicht zulässig gewesen sei und focht die Entscheidung an. Er war der Ansicht, dass man sich nicht innerhalb der Jury gegenseitig vertreten könne. Zudem argumentierte er, hinsichtlich der Entscheidung sei eine Prägung durch den Dienstleister erkennbar. Dies sei unzulässig. Jedoch folgten weder die Vergabekammer noch das OLG dieser Auffassung. Das OLG stellte klar, dass das Organ des Auftraggebers die Entscheidung nicht selbst treffen müsse. Eine Vertretung sei zulässig. Auch könne als Vertreter ein anderes Jurymitglied bevollmächtigt werden. Erforderlich sei lediglich, dass die Person, welche die Entscheidung trifft, aus dem Bereich des Auftraggebers stamme. Nur dann sei eine Zurechnung der Entscheidung möglich. Nach Ansicht des OLG kam dem Dienstleister keine eigene Entscheidungsmacht zu. Er war lediglich beauftragt worden, die Entwurfstexte vorzubereiten. Dies sei nach geltendem Vergaberecht zulässig.

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