In seinem Urteil vom 24. Februar 2022 (Az.: 48 C 240/20) klärte das AG Hamburg die Frage,
ob von einem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangt werden kann, wenn
der Balkon unbrauchbar ist. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 12. Mai 2022
setzt sich Rechtsanwalt Qutaibah Sabeeh inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, forderte eine Vermieterin von einem Mieter
dessen Zustimmung zur Erhöhung der Miete. Diese sollte auf die ortsübliche Vergleichsmiete
angehoben werden. Der Mieter verweigerte seine Zustimmung und führte zur Begründung
aus, dass die Mietwohnung bestimmte Mängel aufweise und verschiedene
Wohnungsmerkmale nicht vorlägen. Hierbei nannte der Mieter unter anderem den Balkon.
Dieser war zur Straßenseite ausgerichtet. Die Straße war zudem viel befahren und sehr belebt.
Aufgrund der Ausrichtung und Lage des Balkons war dieser aus Sicht des Mieters nicht
brauchbar.
Das AG Hamburg nahm eine Abwägung vor, bei welcher es sowohl Größe, Lage und Art als
auch Beschaffenheit und Ausstattung des Wohnobjektes betrachtete. Die entsprechenden
Wohnungsmerkmale wurden beleuchtet, wobei eine Bewertung auf Basis des aktuellen
Mietspiegels vorgenommen wurde. Das Gericht entschied: der Balkon wirke sich mindernd
auf den Wohnwert aus. Aus diesem Grund sei die Verweigerung der Zustimmung zur
Mieterhöhung möglich. Eine Nutzung des Balkons den Jahreszeiten entsprechend sei für
einen Menschen, der durchschnittlich lärmempfindlich ist, nicht möglich.
Zu beachten ist, dass die gesetzlich vorgesehene Abwägung sehr umfassend ist. So ist auch
eine Berücksichtigung solcher Umstände möglich, die im Rahmen des Mängelrechts nicht
wesentlich genug sind.
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