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Budgetüberschreitung – Wann ist eine Verfahrensaufhebung gerechtfertigt?

Die Vergabekammer (VK) Mecklenburg-Vorpommern setzte sich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine Verfahrensaufhebung gerechtfertigt ist, wenn das Budget des Auftraggebers oder der Auftraggeberin vom Bieter überschritten wird. So ein Artikel in der Fachzeitschrift *„Vergabe News“ in der Ausgabe November 2021.

Eine europaweite Ausschreibung der Auftraggeberin hatte lediglich eine Bieterin. Der Preis war das einzige Zuschlagskriterium der Ausschreibung. Nachdem die Angebotsfrist abgelaufen war, teilte die Auftragsgeberin der Bieterin mit, dass das Vergabeverfahren aufgrund einer Budgetüberschreitung des Angebots von 129 Prozent aufgehoben werde. Die Bieterin sah in der Begründung jedoch keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 17 der EU Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) und stellte einen entsprechenden Nachprüfungsantrag.

Die VK Mecklenburg-Vorpommern entschied mit Beschluss vom 17.6.2021 (Az.: 3 VK 9/20), dass die Aufhebung des Verfahrens gerechtfertigt war. Ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 17 EU I Nr. 3 VOB/A liege vor, es waren auch keine Ermessensfehler festzustellen.

§ 17 EU I Nr. 3 VOB/A sieht vor, dass die Aufhebung einer Ausschreibung aus „anderen schwerwiegenden Gründen“ erfolgen kann. Solche Gründe seien die gleichen, welche in § 63 I 1 N. 4 VgV genannt sind. Gem. § 63 I 1 Nr. 3 VgV kann das Verfahren dann aufgehoben werden, wenn ein wirtschaftliches Ergebnis nicht erzielt wurde. Auch § 17 EU I Nr. 3 VOB/A erfasse diesen Aufhebungsgrund.

Die Kostenschätzung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin müsse jedoch vertretbar und ihre Erstellung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sein. Laut BGH ist es zudem erforderlich, dass die Methodik der Kostenermittlung im Grundsatz zur Schätzung der Marktpreise im Voraus geeignet ist (BGH 20.11.2012 – X ZR 108/10). Auch diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall gegeben.

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