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Erneute Verlängerung der Veränderungssperre – strenge Voraussetzungen

In seinem Urteil vom 14. November 2022 (Az.: 1 KN 10/22) stellte das OVG SchleswigHolstein klar, dass für die erneute Verlängerung einer Veränderungssperre strenge Voraussetzungen vorliegen müssen. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. Juni 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Michael Oerder inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beschloss eine Gemeinde eine Veränderungssperre, um ihre Bauleitplanung zu sichern. Diese galt für zwei Jahre. Da die Gemeinde ihre Bauleitplanung in dieser Zeit nicht abschließen konnte, wurde die Veränderungssperre zweimal verlängert. Beide Male um jeweils ein Jahr. Ein Grundstückseigentümer wollte sich gegen die zweite Verlängerung wehren und stellte einen entsprechenden Normenkontrollantrag. Das OVG erklärte die zweite Verlängerung daraufhin für unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre waren nach dessen Ansicht zwar ursprünglich gegeben. Zudem sei gem. § 17 II BauGB eine zweite Verlängerung um ein Jahr grundsätzlich möglich. Jedoch seien hierfür besondere Umstände erforderlich. Das Verfassungsrecht erfordere eine enge Auslegung des § 17 II BauGB. Besondere Umstände seien dann gegeben, wenn eine ungewöhnliche Sachlage zur Verzögerung des Planverfahrens führt und hierfür kein Fehlverhalten der Gemeinde verantwortlich ist. Eine Sachlage sei ungewöhnlich, wenn hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades, des Verfahrensablaufs oder des Umfangs des Planverfahrens Besonderheiten gegeben sind.

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