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Zweifel an der Bonität – Welche Pflicht trifft den Makler?

Das LG Frankenthal hat mit seinem Urteil vom 07. Mai 2021 über die Frage entschieden, welche Pflichten einen Makler treffen, wenn er Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten hat (Az.: 1 O 40/20). Rechtsanwalt Paul M. Kiss setzt sich in der *Immobilienzeitung vom 19. August 2021 inhaltlich mit dem Urteil auseinander.

Nach der Ansicht des LG Frankenthal muss ein Makler seinen Auftraggeber über Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Interessenten in Kenntnis setzen. Darüber hinaus muss er ihn auch über andere Umstände, die für den Vertragsschluss erheblich sind, informieren. Nur dann erfüllt der Makler seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Auftraggeber. Anderenfalls könnte er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen.

 

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