In seinem Urteil vom 1. April 2022 (Az.: 1 U 71/21) befasste sich das OLG Schleswig mit der
Frage, ob Zufahrten mit dem Kfz auch vom Notwegerecht umfasst seien. In seinem Artikel in
der *Immobilienzeitung vom 3. Juni 2022 setzt sich Rechtsanwalt Andreas Gerstmeier
inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, hatte der Beklagte einen Klapppfahl aufgestellt,
um ein Durchfahren der Kläger zu verhindern. Die drei Kläger waren Eigentümer von jeweils
einem Grundstück. Alle drei Grundstücke waren nicht mit einer öffentlichen Straße
verbunden. Sie forderten die Duldung des Befahrens des Grundstücks des Beklagten, die
Entfernung des Klapppfahls sowie die Unterlassung der Blockade der Grundstückszufahrten.
Die Vorinstanz gab ihnen Recht und auch das OLG Schleswig wies die Berufung des
Beklagten zurück. Damit ein Wohngrundstück ordnungsgemäß genutzt werden könne, müsse
auch die Anfahrt mit einem eigenen Auto oder anderen Fahrzeugen möglich sein. Hierbei sei
es unerheblich, ob es sich um den Erstwohnsitz handele oder um ein Ferienhaus. Die
Möglichkeit, das eigene Grundstück mit dem Fahrrad oder zu Fuß zu erreichen, genüge gerade
nicht. Zufahrten mit dem Kfz seien vom Notwegerecht umfasst.
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