Wertung mit Schulnoten im Konzeptwettbewerb

Der VK Bund befasste sich in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (Az.: VK 2-24/22) mit der
Frage, ob ein Auftraggeber im Konzeptwettbewerb mit Schulnoten werten darf. In seinem
Artikel in der *Immobilienzeitung vom 17. Juni 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin
Schellenberg inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurden Sicherheitsdienstleistungen
ausgeschrieben. Der Auftraggeber forderte von den Bietern die Einreichung von Konzepten.
Diese sollten auf Personalgewinnung, Personalplanung, bereitgestellte Technik, Schulung
sowie Qualitätssicherung eingehen. Auf die jeweiligen Konzepte der Bieter vergab der
Auftraggeber Punkte nach den Maßstäben von Schulnoten. Diese gab der Auftraggeber in den
Vergabeunterlagen bekannt. Das Vorgehen wurde schließlich von einem unterlegenen Bieter
gerügt, wobei dieser argumentierte, dies sei zu unvorhersehbar und infolgedessen auch
intransparent gewesen.

Dem Auftraggeber wurde von der Vergabekammer Recht gegeben. Eine Beanstandung des
Schulnotenmaßstabes sei nicht vorzunehmen. Zudem seien die Bewertungstexte in ihrer
Aussagekraft ausreichend. Die Vergabekammer sah es sogar als geboten an, dass die
jeweiligen Angebote in ein Verhältnis zueinander gebracht wurden.

Im Konzeptwettbewerb könne der Auftraggeber folglich eine Wertung nach
Schulnotenmaßstäben vornehmen. Eine Spezifizierung der Anforderungen im Einzelnen sei
nicht erforderlich. Es sei lediglich notwendig, dass im Rahmen der Ausschreibung der
Leistung eine Mitteilung erfolgt, worauf der Auftraggeber Wert legt. Die Messung der
Leistungen werde anhand der Ausführung des Konzepts vorgenommen. Es käme mithin
darauf an, wie gut es den Bietern gelingt, die jeweiligen Prozesse zu beschreiben.

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