Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 30. September 2021 (Az.: 17 Verg 3/21) entschieden, dass öffentliche Auftraggeber mit dem von ihnen präferiertem Bieter weiterverhandeln dürfen, wenn diese Verhandlungen keinen Einfluss mehr auf die Wertung haben. So Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg in seinem Artikel in der *Immobilien Zeitung vom 04. November 2021.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Mitbieter das Verhalten des Auftraggebers deswegen gerügt, weil dieser mit einem Wettbewerber weitere Verhandlungen geführt hatte. Der Auftraggeber hielt dagegen, dass zum Zeitpunkt der Verhandlungen bereits feststand, dass dieser Wettbewerber den Zuschlag erhalten würde. Die geführten zusätzlichen Verhandlungen hatten lediglich den Zweck, dass dieser zugunsten des Auftraggebers weitere Zugeständnisse machte.
Nach zurückgewiesener Rüge stellte der unterlegene Bieter bei der Vergabekammer (VK) einen Nachprüfungsantrag, welchem stattgegeben wurde. Der Auftraggeber erhob daraufhin die sofortige Beschwerde. Das OLG Rostock kam zu der Entscheidung, dass die Weiterverhandlung aus dem Grund zulässig sei, weil diese keinen Einfluss mehr auf die Wertung hatte. Daraus folgt, dass mit einem präferiertem Bieter insbesondere offen über Preise verhandelt werden kann.
In der Praxis sollte der Auftraggeber jedoch darauf achten, dass keine Offenlegung gegenüber dem präferiertem Bieter dahingehen erfolgt, dass die Weiterverhandlung lediglich mit ihm stattfindet. Dies könnte sich negativ auf seine Kompromissbereitschaft auswirken. Auch entspräche eine solche Offenlegung nicht dem vergaberechtlichen Grundsatz der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs bis zum Ende des Verfahrens.
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