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Wann kann eine Bauverzögerung mit der Pandemie begründet werden?

In seinem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az.: 21 U 156/21) beschäftigte sich das Kammergericht
Berlin mit der Frage, in welchen Fällen die Pandemie das vertretenmüssen bezüglich einer
Bauverzögerung ausschließt. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 23. Juni 2022
setzt sich Rechtsanwalt Dr. Alexander Arndt inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, hatte sich ein Bauträger zur Fertigstellung einer
Wohneinheit bis Ende Juni 2018 verpflichtet. Tatsächlich fertiggestellt wurde das Objekt erst
am 6. Juli 2020. Der Käufer der Wohnung erhob einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des
Mietausfalls für diese zwei Jahre. Vom Bauträger wurde jedoch entgegengehalten, dass er die
Verspätung der Fertigstellung teilweise, und zwar im Zeitraum von März 2020 bis zum Juli
2020, nicht zu vertreten habe. Viele seiner Arbeiter hätten aufgrund der Pandemie und der
damit verbundenen Maßnahmen nicht aus dem Ausland nach Deutschland kommen können.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Bauträger zum Ersatz des Verzögerungsschadens.
Dieser müsse den Mietausfall in vollem Umfang zahlen. Gegen diese Entscheidung legte der
Bauträger Berufung ein. Das Kammergericht wies diese zurück.

Zur Begründung führte dieses aus, dass allein die abstrakte Möglichkeit solcher
Erschwernisse aufgrund der Pandemie gerade nicht ausreiche. Der Bauträger hätte konkret
darlegen müssen, welche Auswirkungen der unvorhersehbare, schwerwiegende Umstand der
Pandemie auf den Bauablauf hatte. Hierfür hätte er erklären müssen, inwieweit die
Fertigstellung durch pandemiebedingte Störungen gehindert wurde.

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