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Wallbox-Errichtung – Welche Ansprüche haben Mieter?

In seinem Urteil vom 23. Juni 2022 (Az.: 31 S 12015/21) stellte das LG München klar, welche Ansprüche Mietern hinsichtlich der Errichtung einer Wallbox gegen den Vermieter zustehen.

In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. September 2022 setzt sich Rechtsanwältin Anne Wiesner inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, mieten die Kläger eine Wohnung mit einem dazugehörigen Tiefgaragenstellplatz. Von einem Anbieter, welchen sie selbst ausgewählt haben, wollen sie eine Wallbox errichten lassen. Hierfür bitten Sie den Vermieter um Erlaubnis. Dieser verlangt jedoch, dass die Wallbox durch die Stadtwerke errichtet wird.

In seinem Urteil verpflichtet das Landgericht München den Vermieter zur Erteilung der von den Mietern geforderten Erlaubnis. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 554 BGB. Zwar sei hier kein entsprechendes Wahlrecht geregelt, allerdings diene die Vorschrift in erster Linie dem Mieterinteresse.

Die Rechte der Mieter werden durch diese Auslegung gestärkt. Sie können sich gegenüber dem Vermieter somit nicht nur auf einen Anspruch auf Errichtung, sondern auch auf ein Wahlrecht berufen. Mithin müssen sie sich nicht damit abfinden, dass der Vermieter die Umsetzung durch einen in seinen Augen besseren Anbieter fordert. Da zu dem erst im Dezember 2020 in Kraft getretenen § 554 BGB bislang kaum Rechtsprechung existiert, hat das Urteil des LG München durchaus Bedeutung.

Vermieter sollten überlegen, ob sie zur Absicherung von Rückbauverpflichtungen nicht eine zusätzliche Kaution fordern, wenn eine Wallbox errichtet werden soll.

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