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Vorwurf des Sozialdumpings – Wie haben Auftraggeber damit umzugehen?

Im Baubereich steht Bietern bei einer öffentlichen Ausschreibung ein Anspruch auf Kenntnis der Endbeträge der Konkurrenz zu. Dadurch fallen ihnen häufig Preisdifferenzen auf, was dementsprechend zu Nachfragen führt. Doch wie hat ein Auftraggeber mit einem Vorwurf des „Sozialdumpings“ umzugehen? Mit dieser Frage setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg in seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 27. Januar 2022 auseinander. Darin beschäftigt er sich mit dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 1. Dezember 2021, AZ.: Rs. T-546/20.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, hatte die EU-Kommission die Beschaffung von einem IT-System ausgeschrieben. Es wurden zwei Angebote abgegeben, zwischen denen aber eine große Preisdifferenz lag. Die zweitplatzierte Bieterin erhob den Vorwurf des „Sozialdumpings“ und trug vor, der Erstplatzierte müsse vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Daraufhin erhielt sie von der Kommission lediglich eine Mitteilung darüber, dass es in Bezug auf die Konkurrentin keine Anhaltspunkte gäbe, die diesen Vorwurf bestätigen könnten.

Das EuG machte klar: bei dem Verdacht auf ein solches „Unterkostenangebot“ sei eine Zwei-Stufen-Prüfung vorzunehmen. Im ersten Schritt müsse geprüft werden, ob tatsächlich ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliege. Grundsätzlich sei dies der Fall, wenn eine erhebliche Preisdifferenz zum Angebot des Nächstplatzierten bestünde. In einem zweiten Schritt müsse der Auftraggeber den betreffenden Bieter anschließend zur Stellungnahme auffordern. Zudem sei der rügende Konkurrent über diese Prüfung in Kenntnis zu setzen. Eine bloße Mitteilung des negativen Prüfungsergebnisses reiche nicht aus. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil eine Begründung von Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich erforderlich sei.

Zwar betrifft der Fall europäisches Haushaltsrecht, aber die Entscheidung wird sich in Zukunft auch auf das deutsche Recht auswirken. Besonders relevant sei die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsergebnisse deshalb, weil der rügende Konkurrent stets in der Lage sein soll, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Rechtsweg bestreiten möchte.

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Richter mit Utensilien an Schreibtisch - Thema Vorwurf des Sozialdumpings - Wie haben Auftraggeber damit umzugehen | INLOCON AG Informationsblog

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