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Vorsicht in Überleitungsphasen von DIN

In seinem Urteil vom 20. November 2019 (Az.: 29 U 134/16) klärte das OLG Frankfurt die Frage, ob auch dann von „anerkannten Regeln der Technik“ ausgegangen werden kann, wenn keine direkt einschlägige DIN vorliegt.

In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 22. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Walter Klein inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Unternehmer von einem Bauherren mit der Errichtung einer Wohnanlage inklusive einer Tiefgarage beauftragt. Dabei stellt der Unternehmer beim Bau der Tiefgarage kein Oberflächenschutzsystem her, um den Betonboden zu schützen. Dies wird vom Bauherren nach Abnahme bemängelt. Er fordert Beseitigung des Mangels und klagt nach Setzung einer Frist den Kostenvorschuss vom Unternehmer ein. Die Klage hat Erfolg. Der Tiefgaragenboden sei mangelhaft ausgeführt worden. Grund hierfür sei die Tatsache, dass der Unternehmer sich nicht an die „anerkannten Regeln der Technik“ gehalten habe.

Die zum Zeitpunkt der Abnahme gültige DIN 1045 Fassung 1988 setzt kein Oberflächenschutzsystem voraus. Dies war erst in der DIN 1045 2001 vorgesehen. Das OLG zieht jedoch trotzdem die neuere DIN heran, denn die alte wich von den zu diesem Zeitpunkt „anerkannten Regeln der Technik“ ab. Das Gericht stellt klar, was unter diesem Begriff zu verstehen ist: Gemeint sind „solche Regeln, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt werden und sich in der Praxis beim Kreis der maßgeblichen Techniker durchweg und aufgrund fortdauernder Erfahrung als technisch geeignet erwiesen haben“.

Somit sollte man gerade in Überleitungsphasen von DIN vorsichtig sein. Eine Regel, die zwar noch nicht in der DIN zu finden ist, kann bereits als „anerkannte Regel der Technik“ geschuldet sein.

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