Vollzug des Kaufvertrages bei Bedenken

In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az.: V ZB 25/21) entschied der BGH über die
Frage, ob ein Notar auch dann vollziehen muss, wenn Bedenken bestehen. In seinem Artikel
in der *Immobilienzeitung vom 5. Mai 2022 setzt sich Rechtsanwalt Tobias Prevorsek
inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, ging es um den Verkauf eines Grundstückes.
Der Eigentümer wollte als Kaufpreis 110.000 Euro haben. Bei Vertragsschluss wurde ihm,
seiner Aussage nach, seitens des Käufers Hilfe bei der Suche nach einer Eigentumswohnung
sowie beim Umzug zugesichert. Diesen Umstand teilte er der mit dem Vollzug beauftragten
Notarin mit. Diese wollte die Urkunde daraufhin zunächst nicht vollziehen. Sie sah es als
hoch wahrscheinlich an, dass eine Nebenabrede nicht beurkundet worden war. Der Käufer
wandte sich jedoch dagegen und so vollzog die Notarin die Urkunde. Die Verkäuferin wandte
schließlich ein, dass ein wucherähnliches Geschäft vorläge.

Ihre Rechtsbeschwerde hielt der BGH für unbegründet. Er sah eine Verpflichtung der Notarin
zur Weiterbetreibung des Vollzuges. Ein Absehen vom Vollzug sei nur bei Evidenz der
Unwirksamkeit möglich. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Es fehle an der
Offensichtlichkeit der Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 125 S. 1 BGB. Laut der Aussage
des Käufers sei sein Versprechen ohne Rechtsbindungswille erfolgt und ein reines
Freundschaftsangebot gewesen. Auch könne keine evidente Nichtigkeit des Vertrages nach §
138 I BGB daraus abgeleitet werden, dass die Leistung mit der Gegenleistung in einem
Missverhältnis steht. Damit der Vertrag sittenwidrig erscheint, müsse mindestens ein
zusätzlicher Umstand hinzutreten. Insbesondere könne ein solcher Umstand in einer
Betätigung der verwerflichen Gesinnung der begünstigten Partei gesehen werden. Dies sei
hier aber nicht der Fall gewesen.

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