In seinem Urteil vom 30. Juni 2021 (Az.: 07 O 2582/20) entschied das LG Leipzig, dass gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wird, wenn eine Anlage eines Mietvertrages fehlt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 3. November 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Lars Kölling inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde in einem Mietvertrag über Gewerberaum eine sog. „doppelte Schriftformklausel“ vereinbart. Nach dieser ist die Schriftform erforderlich, wenn von der im Vertrag vorgeschriebenen Schriftform abgewichen werden soll oder man diesbezüglich Ergänzungen oder Änderungen vornehmen möchte. Insgesamt vereinbarten die Vertragsparteien drei Nachträge. Der dritte Nachtrag enthielt die Vereinbarung einer Mietindexierung. Hierbei nahm der Vertrag Bezug auf eine Anlage, welche beizufügen war. Diese Anlage fehlte jedoch. Das LG Leipzig entschied, dass durch die fehlende Anlage gegen das Schriftformerfordernis verstoßen wurde. Damit liege Formnichtigkeit vor, was zur Unwirksamkeit des kompletten dritten Nachtrages gem. § 125 S. 2 BGB führe. Zur Vermeidung solcher Unwirksamkeiten seien bei vereinbarter „doppelter Schriftformklausel“ alle Vertragsabreden zu verschriftlichen. Dies gelte auch für Anlagen, auf welche sich der Vertrag bezieht oder welche dem Vertrag beigefügt sind. Auch im Hinblick auf den § 550 BGB sei besondere Vorsicht geboten.
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