In seinem Urteil vom 29. März 2022 (Az.: 5 U 52/21) beschäftigte sich das OLG Zweibrücken mit der Frage, ob auch dann ein Verbraucherbauvertrag i. S. d. § 650 i BGB vorliegen kann, wenn Einzelgewerke vergeben werden. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 7. Juli 2022 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte ein privater Bauherr verschiedene Unternehmer im „engen zeitlichen Zusammenhang“ mit der Errichtung eines Neubaus. Eine Malerfirma sollte Stuck- und Malerarbeiten im Außenbereich ausführen. Nachdem die Arbeiten von der Firma erbracht waren und der Bauherr sie nicht vollständig bezahlen wollte, sondern Mängel rügte, forderte das Malerunternehmen gem. § 650 f. BGB eine Bauhandwerkersicherheit. Diese wollte der Bauherr nicht leisten und somit klagte der Betrieb auf Stellung der begehrten Sicherheit.
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Gem. § 650 f VI 1 Nr. 2, 1. Alt. BGB ist ein solcher Anspruch in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Verbraucherbauvertrag i. S. d. § 650 i BGB vorliegt. Dem Wortlaut des § 650 i BGB nach besteht ein Verbraucherbauvertrag nur dann, wenn ein Verbraucher einen einzelnen Unternehmer mit der Herstellung eines Neubaus insgesamt beauftragt hat. Das OLG stellte jedoch klar, dass ein Verbraucher, der Einzelgewerke zur Errichtung eines Neubaus vergibt, entweder zur gleichen Zeit oder in einem „engen zeitlichen Zusammenhang“, die gleiche Schutzwürdigkeit aufweist. Für das Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages müsse dem Unternehmen zum einen ersichtlich sein, dass ein Neubau errichtet wird. Zum anderen müsse für den Auftragnehmer erkennbar sein, dass er mit seinem Gewerke einen Beitrag zum Bau leistet. Sinn und Zweck des § 650 i BGB sei die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Diese könne nur bei einer
entsprechenden Auslegung der Vorschrift erreicht werden. Mithin konnte die Malerfirma keine Bauhandwerkersicherheit verlangen.
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