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Urteil kippt bisherige Praxis der Zuwendungskontrolle

Mit seinem Urteil vom 23. August 2022 (Az.: 5 LB 9/20) entschied das OVG Schleswig, dass es bei Vergabefehlern in Zukunft keine automatische Rückforderung von Zuwendungen mehr geben dürfe. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 3. November 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Schellenberg inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, hatte eine Kommune im Jahr 2007 beim Land Zuwendungen für die Beschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs beantragt. Diese Beschaffung wurde fünf Jahre später vom Kreis geprüft. In dessen Folge verlangte er von der Kommune Rückzahlung der kompletten Zuwendung und begründete dies damit, dass die Vergabe fehlerhaft gewesen sei. Ein eigenes Ermessen verneinte er. Die Kommune argumentierte, dass dem Vergaberecht im Wesentlichen Rechnung getragen worden sei. Es seien zwar kleinere Fehler passiert, diese seien jedoch auf die Unerfahrenheit der agierenden Personen zurückzuführen gewesen, die sich dem doch sehr komplexen Vergaberecht gegenüberstehen sahen. Auf die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung habe sich dies aber nicht ausgewirkt. Im Jahr 2020 wurde durch das Verwaltungsgericht der Rückforderungsbescheid bestätigt. Das OVG Schleswig jedoch schloss sich der Auffassung der Kommune an. Im Rahmen einer solchen Entscheidung über die Rückforderung von Zuwendungen seien sämtliche relevante Umstände gegeneinander abzuwägen. Hierunter falle beispielsweise ein der Kommune durch die Fehlerhaftigkeit entstandener Schaden, die Schwere der Vergabefehler, die Stärke der Belastung der Kommune durch eine Rückforderung und die Zeit, die zwischen Vergabe und eventueller Rückforderung liegen würde. Damit durchbricht das Urteil die bisherige Praxis der automatischen Rückforderung von Zuwendungen. Maßgeblich sei eine vollständige Abwägung aller relevanten Umstände im Rückforderungsbescheid. Diese Abwägung könne auch vom Gericht überprüft werden.

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