In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 24. Februar 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Walter Klein inhaltlich mit dem Beschluss des OLG München vom 9. Juli 2020 (AZ.: 28 U 3243/19 Bau) auseinander.
In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, beauftragten Bauherren einen Architekten. Dieser sollte sowohl die Planung als auch die Objektsüberwachung eines Einfamilienhauses übernehmen. Der Baugrund wies keine gute Versickerungsfähigkeit auf und die Nachbarhäuser standen auf künstlichen Aufschüttungen. Die Bauherren äußerten zudem den Wusch, dass ihr Gebäude möglichst tief im Gelände sitzen sollte. Danach wurde geplant und entsprechend der Planung auch ausgeführt. Aufgrund der beschriebenen Umstände lief infolge eines Starkregens Wasser in das Haus. Die Bauherren verlangten vom Architekten Schadensersatz in Höhe von 285.000 Euro, um den Neubau abzureißen und neu zu errichten.
Das OLG gab der Klage statt. Vorliegend sei mangelhaft geplant worden. Das Gebäude eigne sich nicht für den vom Vertrag vorgesehenen Gebrauch. Der Architekt hätte sich nicht nur mit den Boden- und Geländeverhältnissen, sondern auch mit der Nachbarbebauung sowie der Objektslage befassen müssen. Im Fall seien die Gesamtumstände nicht berücksichtigt worden. Nicht entlastet wird der Architekt durch den Umstand, dass die Bauherren ausdrücklich die Vorstellung von einem tief gelegenen Haus äußerten. Er hätte sie auf mögliche Folgen und deren zugrunde liegenden Umstände hinweisen und entsprechende Risiken aufzeigen müssen. Genau das sei hier nicht geschehen. Bei Zweifeln wäre es ihm zuzumuten gewesen, einen entsprechenden Experten hinzuzuziehen.
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