In seinem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az.: IX R 28/21) beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, ob auch dann eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ vorliegt, wenn die Wohnung weiter durch eigene Kinder genutzt wird, welche nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 26. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwältin Fabienne Helle inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde eine Wohnung durch den Kläger innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert. Diese wurde weiterhin von seinen drei Kindern genutzt, von denen nur ein Kind im Veräußerungszeitpunkt berücksichtigungsfähig gem. § 32 EstG war. Berücksichtigungsfähig in diesem Sinne ist ein Kind immer dann, wenn ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Das Finanzamt war der Ansicht, dass durch die Überlassung der Wohnung an die beiden anderen Kinder auch eine unentgeltliche Überlassung an Dritte vorlag. Die Wohnung werde deshalb nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt. Ein Einspruch des Verkäufers hatte keinen Erfolg, ebenso seine Klage beim Finanzgericht Niedersachsen. Auch die Revision wurde vom BFH zurückgewiesen. Dieser folgte der Auffassung des Finanzamtes. Eine Nutzung der Wohnung zu „eigenen Wohnzwecken“ sei nur dann gegeben, wenn die Nutzung ausschließlich durch einkommensteuerlich berücksichtigungsfähige Kinder erfolge. Für Eltern, welche die Veräußerung einer Wohnung planen, welche von den eigenen Kindern genutzt wird, etwa zur Zeit der Ausbildung oder des Studiums, hat dieses Urteil große Bedeutung. Es sei wichtig zu beachten, dass die Kinder im Veräußerungszeitpunkt noch einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben.
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