Mit einem Erlass vom 21. Mai dieses Jahres wies das Bundesbauministerium (BMI) auf die Stoffpreisgleitklausel hin, welche im Vergabehandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) in Formblatt 225 enthalten ist. So eine Nachrichtenmeldung in den VergabeNews in der Ausgabe vom Juli 2021.
Die Preise für Baustoffe sind in der letzten Zeit enorm gestiegen. Auch gibt es derzeit
Engpässe bei der Lieferung von Holz, Stahl und anderen Baustoffen. Eine Verwendung der genannten Stoffpreisgleitklausel sei dann möglich, wenn es Indizes im vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Güterverzeichnis gäbe. Auch könne die Klausel dann nachträglich einbezogen werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet sei. Dies sei aber nur
insofern möglich, als die Eröffnung des Angebots noch nicht erfolgt ist. Sollte dies aber bereits der Fall sein, könnte man an eine Rückversetzung denken, um die
Stoffpreisgleitklausel einzubeziehen.
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