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Schenkungssteuer: tatsächlicher Kaufpreis ausschlaggebend, wenn keine Vergleichswerte vorliegen

In seinem Urteil vom 24. August 2022 (Az.: II R 14/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es im Rahmen der Schenkungssteuerbewertung in den Fällen, in denen sich keine Vergleichswerte ermitteln lassen, auf den tatsächlichen Kaufpreis ankomme. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 12. Januar 2023 setzt sich Steuerberater Klaus Bührer inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, bekam die Tochter des Klägers von ihm 920.000 Euro in bar geschenkt, um ein Grundstück zu erwerben. Dies wird als mittelbare Grundstücksschenkung bezeichnet. Der Kläger erklärte nach dem Sachwertverfahren in seiner Schenkungssteuererklärung einen Grundstückswert in Höhe von 518.000 Euro. Das Finanzamt legte nach dem Vergleichswertverfahren, welches vorrangig anzuwenden ist, den tatsächlichen Kaufpreis zugrunde. Vom örtlichen Gutachterausschuss waren keine entsprechenden Vergleichswerte veröffentlicht worden. Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein und klagte danach beim Finanzgericht. Er war der Auffassung, dass in Folge der fehlenden Vergleichswerte das Sachwertverfahren Anwendung fände. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Gem. § 183 I S.1 BewG sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen, sog. Vergleichsgrundstücke. Der BFH entschied, dass die Vergleichswerte, welche vom Gutachterausschuss erhoben werden, zwar vorrangig seien. Liegen solche jedoch nicht vor, so könne auch der tatsächliche Kaufpreis zugrunde gelegt werden. Es werde mit dem gemeinen Wert bewertet, wie es verfassungsrechtlich geboten sei. Weder erforderlich noch geboten sei die Anwendung des Sachwertverfahrens, welches grundsätzlich nachrangig Anwendung findet.

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