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Schadstoffbelastungen infolge von Hydrophobierungsarbeiten

In ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 20. Januar 2022 befasst sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen mit dem Urteil des OLG Celle vom 9. Dezember 2021 (AZ.: 5 U 51/21).

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Unternehmen mit der Ausführung von Hydrophobierungsarbeiten beauftragt. Die Auftraggeberin erhob daraufhin den Vorwurf, dass im Rahmen dieser Arbeiten Mittel eingesetzt wurden, durch welche Schadstoffbelastungen auftraten.

Das OLG Celle stellte klar, dass es nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung eine stillschweigende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gäbe. Danach sei die Hydrophobierung so vorzunehmen, dass es zu keinen Schädigungen oder Gesundheitsgefährdungen der Mitarbeitenden der Auftraggeberin kommt. Lagen Schadstoffbelastungen vor, so sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Unternehmer trägt die Beweislast hinsichtlich der Mängelfreiheit seiner Leistung.

Zwar hielt sich der Unternehmer an anerkannte Regeln hinsichtlich der Technik. Zudem wurde der Gutachter, welcher die Messungen vornahm und die Messprotokolle anfertigte, lediglich von der Auftraggeberin beauftragt. Jedoch sei der Vortrag der Klägerin in prozessualer Hinsicht ausreichend gewesen.

Daraus lässt sich schließen: Plant der Unternehmer den Einsatz eines Mittels, welches eine potenzielle Gefahr mit sich bringt, so hat er die Auftraggeberin auf diesen Umstand vorab hinzuweisen. Die Rechtsprechung fordert eine klare Kommunikation mit dem Vertragspartner, bevor die entsprechende Leistung durchgeführt wird.

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