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Schadensersatzklage steht Verpflichtung zur Bezahlung eines Architekten nicht entgegen

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: VII ZR 44/18) entschied der BGH über die Frage, ob infolge einer geltend gemachten Aufrechnung eine Schadensersatzklage der Verpflichtung des Bauherren, den Architekten zu bezahlen, entgegensteht.

In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 18. August 2022 setzt sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Architekt mit der Planung einer Biogasanlage beauftragt. Gegenstand des Vertrages wurden verschiedene Leistungsbilder, wovon die ersten acht Leistungsphasen vom Architekten geplant werden sollten. Der Reaktorbehälter wurde bereits undicht, als die Bauausführung noch andauerte. Zur Abdichtung wurde er mit einer Stahlinnenauskleidung versehen, welche nachträglich hergestellt worden war. Der Architekt verklagte den Bauherren auf Zahlung des Resthonorars. Dieser wendete ein, dass ihm aufgrund fehlerhafter Bauüberwachung seitens des Architekten Schadensersatz zustehe. Zunächst sei der Reaktor mangelhaft hergestellt worden, anschließend sei ein Mangelbeseitigungsversuch ungeeignet geplant worden. Der Bauherr erklärte die Aufrechnung. Hinsichtlich des die Klageforderung übersteigenden Betrages erhob er Widerklage. In den Vorinstanzen erging ein Teil-Vorbehaltsurteil. Hierin wurde der Bauherr dazu verpflichtet, dem Architekten das verbleibende Honorar auszuzahlen. Der BGH wies die Revision zurück. Vor dem Landgericht wird noch geklärt, ob der behauptete Schadensersatzanspruch des Bauherren tatsächlich besteht. § 302 I ZPO n. F. ermöglicht den Erlass eines Vorbehaltsurteils auch dann, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klageforderung und der zur Aufrechnung erklärten Forderung besteht. Hintergrund dieser Neufassung des Gesetzes ist, dass man eine Erleichterung der zügigen Titulierung fälliger Ansprüche erreichen wollte.

Für Architekten hat diese Entscheidung Bedeutung, mithin können sie ihre Honoraransprüche leichter durchsetzen. Zwar vermag diese Regelung oftmals nur eine temporäre Liquiditätsverbesserung zu bedeuten. Jedoch ist besonders die schnelle Liquidität für gewöhnlich Ziel eines solchen zivilrechtlichen Rechtsstreits.

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