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Rheinland-Pfalz – Landesgesetzgeber muss neue verfassungsgemäße Kommunalabgabengesetz-Regelung erlassen

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03. November 2021 (Az.: 1 BvL 1/19) entschieden, dass es den § 3 I Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG RP) insoweit für unvereinbar mit Art. 2 I des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 III GG) hält, als dass es nach dieser Vorschrift möglich ist, nach dem Eintritt einer tatsächlichen Vorteilslage Erschließungsbeiträge zeitlich unbegrenzt zu erheben. So die Pressemitteilung Nr. 98/2021 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2021.

Eine Verjährung der Beitragspflichten tritt in Rheinland-Pfalz zwar bereits nach vier Jahren ein, nachdem der Abgabeanspruch entstanden ist. Allerdings ist das fristauslösende Ereignis für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht die eingetretene Vorteilslage. Für die Entstehung eines solchen Abgabeanspruchs müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise muss die Erschließungsanlage öffentlich gewidmet worden sein. Eine solche öffentliche Widmung kann erst nach der tatsächlichen Fertigstellung erfolgen. Dies führt dazu, dass tatsächliche Vorteilslage und Erhebung des Beitrags zeitlich weit auseinanderfallen können. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sieht hierin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG). Insbesondere würde gegen das darin verankerte Belastungsklarheits- sowie Belastungsvorhersehbarkeitsgebot verstoßen. Dieses soll davor schützen, dass in tatsächlicher Hinsicht bereits abgeschlossene Vorgänge, welche schon lange zurückliegen, zeitlich unbegrenzt als Anknüpfungspunkt für neue Lasten dienen können. Betroffene könnten nicht auf Dauer in einem Zustand der Unklarheit gelassen werden, in welchem sie immer damit rechnen müssen, dass noch Belastungen auf sie zu kommen. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Landesgesetzgeber bis zum 31. Juli nächsten Jahres zum Erlass einer neuen verfassungsgemäßen Regelung.

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