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Rechtswidrige Verfahrensaufhebung – lediglich Anspruch auf Aufwendungsersatz

In seinem Urteil vom 27. September 2022 (Az.: 5 O 112/22) entschied das LG Köln über die Frage, welcher Anspruch dem Bieter mit dem günstigsten Angebot gegen den Auftraggeber zusteht, wenn das Ausschreibungsverfahren rechtswidrig aufgehoben wird. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 9. Februar 2023 setzt sich Rechtsanwältin Christina Meincke inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurden in einem europaweitem Verfahren Fassadenarbeiten ausgeschrieben. Abgegeben wurden zwei Angebote. Das günstigste war das Angebot des Klägers. Jedoch lag auch dieses mehr als deutlich über dem Budget, sodass man sich dafür entschied, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben. Man vermutete, dass aufgrund der Veröffentlichung in der Urlaubszeit so wenig Angebote abgeben worden waren. In einem folgenden Verfahren war das Angebot des Klägers schließlich nicht mehr das günstigste. Die Vergabekammer stellte in einem Nachprüfungsverfahren die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des ersten Verfahrens fest. Der Kläger forderte vom Auftraggeber daraufhin Ersatz des ihm entgangenen Gewinns. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Zwar sei die Aufhebung rechtswidrig gewesen. Jedoch könne ein Auftraggeber auch dann Abstand zu einem Verfahren nehmen, wenn kein anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Einen Anspruch des Bieters auf Erteilung eines Zuschlages gäbe es nicht. Der Bieter könne nur verlangen, dass sich der Auftraggeber an die vergaberechtlichen Bestimmungen hält. Mithin habe der Bieter mit dem günstigsten Angebot auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Gewinnes, sondern lediglich auf Aufwendungsersatz. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufhebung des Verfahrens vom Auftraggeber missbilligend zur Vergabe des Auftrags an einen Bieter außerhalb des Vergabeverfahrens oder aus einem anderen Bieterkreis genutzt wird. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

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