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Preisaufklärung im Vergaberecht

Bei einer Ausschreibung kann es vorkommen, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein unangemessen niedriger Angebotspreis von einem Bieter unterbreitet wird. Oft kommen Fragen auf, wenn sich das Angebot des Bieters von den Angeboten der anderen Bieter preislich erheblich unterscheidet. In ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 03. Februar 2022 beschäftigt sich Rechtsanwältin Dr. Pascale Liebschwager mit dem Beschluss der Vergabekammer des Bundes (VK Bund) vom 15. November 2021, AZ.: VK 1-112/21.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, rügte ein Konkurrent eine, seiner Ansicht nach nicht vergaberechtskonforme, Preisaufklärung. Die VK Bund machte deutlich, dass im Rahmen einer solchen Aufklärung des angebotenen Preises pauschale Erklärungen seitens des Bieters nicht ausreichen. Auch genüge es nicht, wenn der Auftraggeber die vorgelegte Kalkulation lediglich rechnerisch überprüfe. Erforderlich sei ein Aufklärungsschreiben an den jeweiligen Bieter, in welchem die vorhandenen Unklarheiten konkret benannt werden. Der Bieter kann dann zu diesem Schreiben Stellung nehmen. Er sollte seine Angaben zur Preisaufklärung möglichst detailliert formulieren. Um eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen, ist es von Bedeutung, dass die vorgelegte Kalkulation durch zusätzliche Ausführungen auch inhaltlich begründet wird.

Auch der Auftraggeber sollte sich kritisch mit dem Inhalt der Antwort auseinandersetzen. Gefordert wird, dass er eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der vorgetragenen Informationen vornimmt. Die Ergebnisse der Aufklärung sollten im großen Umfang dokumentiert werden.

Liegt eine unzureichende Preisaufklärung vor, so ist nicht unmittelbar ein Ausschluss des jeweiligen Bieters notwendig. Die Mängel können durch Nachforderung fehlender Informationen und erneutem Einstieg in die Aufklärung des Preises nachträglich geheilt werden.

Richter mit Richterhammer in der Hand und Waage im Vordergrund - Thema Preisaufklärung im Vergaberecht | INLOCON AG Informationsblog

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