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Mietrecht: Wesentliche Bestimmungen im Nachtrag – Schriftform erforderlich

Das LG Köln machte in seinem Urteil vom 23. Dezember 2021 (Az.: 27 O 189/20) deutlich,
dass auch ein Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag der Schriftform genügen muss. In ihrem
Artikel in der *Immobilienzeitung vom 27. Mai 2022 setzt sich Rechtsanwältin Sabrina
Greubel inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde im Jahre 2009 ein Mietvertrag
geschlossen. Dieser war befristet, wobei die Befristung über ein Jahr hinausging. 2011 gab es
dann zwei Nachträge zu diesem Mietvertrag. Die Mieträume konnten in ausreichend
konkreter Darstellung lediglich den Lageplänen entnommen werden. Diese waren zwar dem
Mietvertrag angeheftet, jedoch fehlten sie im zweiten Nachtrag. In diesem war eine Ersetzung
der bisher bestehenden Regelungen des geschlossenen Vertrages durch die Regelungen des
Nachtrages vorgesehen. Dies implizierte auch den Wegfall der Geltung der Lagepläne, mithin
die Bestimmung der Mieträume.

Der Mietvertrag wurde schließlich vom Kläger ordentlich gekündigt, bevor die vereinbarte
Festlaufzeit abgelaufen war. Dabei verwies der Kläger auf den Schriftformverstoß und machte
einen Anspruch auf Räumung sowie Herausgabe der Mietsache geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Für Mietverträge, welche für länger als ein Jahr geschlossen werden
sollen, sie die Schriftform erforderlich. Dies gelte nicht nur für alle wesentlichen
Vereinbarungen, sondern auch für Anlagen und Nachträge, welche wesentliche
Bestimmungen enthalten. Liegt ein Verstoß gegen das Formerfordernis vor, so könne der
Mietvertrag ordentlich gekündigt werden. Die vereinbarte Festlaufzeit spiele dann im Rahmen
einer solchen Kündigung keine Rolle.

Es ist daher zu beachten, dass wichtige Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages
schriftlich festgehalten werden.

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