Die Rohstoffpreise auf dem Markt explodieren. Eine weltweit hohe Nachfrage nach Metallen, Mineralien und Holz sowie Lieferengpässe führen nicht nur zu immens langen Lieferzeiten, sondern auch zu einem starken Anstieg der Materialpreise. Die aktuelle Situation beeinträchtigt eine Vielzahl von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, wie öffentliche Auftraggeber mit entsprechenden Mehrforderungen umgehen können. Dr. Kay-Uwe Rhein beschäftigt sich in seinem Artikel in der Fachzeitschrift *„Vergabe Navigator“ in der Ausgabe 5/2021 mit dieser Problemstellung.
Aus den eben genannten derzeitigen Umständen resultiert eine große Unsicherheit bezüglich der Angebotskalkulation. Diese kann durch eine sog. Preisgleitklausel aufgefangen werden. § 9 d der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) normiert, dass eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden kann, sofern wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist. Im Bauvergaberecht ist die Bedeutung des § 9 d VOB/A sehr groß. Grundsätzlich erfolgt hier eine Vereinbarung der Preise als Festpreise. Diese Festpreise berücksichtigen Personal- und Materialkosten, welche im Rahmen einer Preiskalkulation veranschlagt worden sowie weitere relevante Kosten. Beim Abschluss eines Bauvertrages kann insbesondere die sogenannte Stoffpreisklausel (VHB Bund, Formblatt 225) verwendet werden.
Schwierig wird es dann, wenn der Vertrag bereits ohne eine solche Anpassungsklausel zustande gekommen ist. Grundsätzlich gilt: Ein Vertrag, der einmal geschlossen worden ist, ist auch einzuhalten. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) greift bei eventuellen Leistungsstörungen. Für den Auftragnehmer bedeutet das: er ist an die im Vertrag vereinbarten Preise gebunden und zahlt die Mehrkosten selbst. Ihm bleibt lediglich übrig, den jeweiligen Auftraggeber von einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung zu überzeugen.
Das Sonderkündigungsrecht des Auftragsnehmers ist in § 6 VII der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) geregelt. Davon kann allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn es zu einer Unterbrechung von wenigstens drei Monaten kommt.
Relevant im Zusammenhang mit der aktuellen Problematik auf dem Markt ist auch die Frage, inwiefern der öffentliche Auftraggeber nachträglich einvernehmlich eine Anpassung der Preise vornehmen darf. Grundsätzlich sind vereinbarte Verträge einzuhalten. Eine Anpassung des Vertrages ist lediglich im Rahmen des § 58 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der zu dieser ergangenen Verwaltungsvorschrift (VV-BHO) in Fällen möglichen, welche besonders begründet sind. Darauf weist auch ein Erlass vom 21.05.2021 des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) hin („Lieferengpässe und Stoffpreisänderungen diverser Baustoffe – BW I 7-70437/9#3).
In Betracht kommt auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung des Auftragnehmers aus § 313 BGB. Dieser normiert die sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“. Voraussetzung ist, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies sei nach dem Erlass des BMI nur in wenigen Einzelfällen gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass ein Preisanstieg von bis zu 10 Prozent als unternehmerisches Risiko des Auftragnehmers angesehen wird. Wichtig zu erwähnen ist, dass die Rechtsfolge der Vertragsanpassung keinesfalls automatisch eintritt. Vielmehr muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber verhandeln. Die Anpassung muss dabei im Rahmen des § 132 des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgen. Der Auftragnehmer ist gem. § 2 V VOB/B verpflichtet, eine Kalkulation im Sinne dieser Norm vorzulegen.
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