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Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt ist der Benennungszeitpunkt

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2021 (Az.: IX R 12/20) über die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Zehnjahresfrist maßgeblich ist. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 14. April 2022 beschäftigt sich Steuerberater Tobias Müller inhaltlich mit der Entscheidung.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück geschlossen. Dabei sollte die Käuferin zur Benennung weiterer Käufer berechtigt sein. Dafür wurde ihr eine 20-monatige Frist gesetzt. Auch sollte ihr eine Selbstbenennung möglich sein. Die Käuferin fand rechtzeitig weitere Miteigentümer und benannte für den übrigen Anteil sich selbst. Das Reihenhaus auf der Bauzeile vermietete sie. Schließlich veräußerte sie es gewinnbringend.

Nach der Ansicht der Finanzverwaltung sei dieser Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 I Nr. 1 S. 1 EstG steuerpflichtig. Es kam zum Erlass eines Steuerbescheides. Die Käuferin ging schließlich vor das Finanzgericht. Dieses gab ihr Recht: maßgeblich sei nach Ansicht des Gerichts das Kaufvertrags-Datum. Das Finanzamt legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof entschied: Mit der Selbstbenennung sei die Käuferin in den Kaufvertrag eingetreten. Damit erfüllte sich die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 I BGB. Aus diesem Grund sei dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Erwerb. Der Gewinn müsse folglich versteuert werden.

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