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Maßgeblich für Start der Gewerbesteuerpflicht ist Abschluss des Kaufvertrages

In seinem Urteil vom 1. September 2022 (Az.: IV R 13/20) entschied der Bundesfinanzhof über die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gewerbesteuerpflicht beginnt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 10. November 2022 setzt sich Steuerberater Martin Horstkötter inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, machte eine AG & Co. KG in ihrem ersten Geschäftsjahr etwa eine Millionen Euro Verlust. Nun wurde darüber gestritten, ob diesbezüglich die Feststellung und Vortragung als Gewerbeverlust möglich ist. In dieser Zeit hatte sich die Personengesellschaft Eigenkapital beschafft und beauftragte ein Maklerbüro, in dessen Folge es zur Besichtigung eines mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücks kam. Durch den Notar wurde ein Kaufvertragsentwurf angefertigt, jedoch erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages erst im darauffolgenden Geschäftsjahr. Die Gesellschaft veräußerte das Grundstück nach etwa zwei Jahren weiter. Das Finanzamt argumentierte, dass die Gesellschaft im ersten Geschäftsjahr noch keinen Besitz am Grundstück gehabt habe, weshalb es die Feststellung des Verlusts ablehnte. Vor dem Finanzgericht hatte die Gesellschaft Erfolg, jedoch schloss sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamtes an. Erheblich ins Gewicht gefallen seien die Kosten zur Eigenkapitalsbeschaffung. Eine Verrechnung mit den Gewerbeerträgen sei nicht möglich. In seinen Ausführungen verwies der Bundesfinanzhof auf die Vorschrift des § 2 I GewStG, welche auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abstelle. Die Kapitalbeschaffung erfolgt aber vor Abschluss des Vertrages, weshalb eine gewerbesteuerliche Verrechnung nicht möglich sei.

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