In seinem Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Az.: 16 U 34/20) beschäftigte sich das OLG Celle mit der Frage, ob gekündigte Teilleistungen bezahlt werden müssen.
In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 8. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Steffen Hochstadt inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, sollte eine Mensa neu gebaut werden. Ein Bauunternehmen wurde mit vorbereitenden Verkehrswege-, Entwässerungskanal- und Erdbauarbeiten beauftragt, wobei die VOB/B Bestandteil des Vertrages wurde. Schließlich wurden durch den Bauherren zwei Leistungsverzeichnispositionen gekündigt und zusätzlich noch eine neue Position beauftragt. Die Baufirma forderte in ihrer Schlussrechnung dann für die gekündigten Teilleistungen einen Ausgleich in Höhe von 25.000 EUR Vergabegewinn.
Der Klage des Unternehmens wurde durch das LG überwiegend stattgegeben. Dieses ging davon aus, dass eine freie Kündigung vorliege und der Hauptanspruch daher nach § 8 I Nr. 2 VOB/B berechnet werden müsse. Das OLG folgte dieser Auffassung. Entfallen einzelne Leistungspositionen komplett, greife § 2 III Nr. 3 VOB/B nicht. Diese Vorschrift sehe nur eine Anpassung der Vergütung in den Fällen vor, in denen die ausgeführten Mengen bei Abschluss des Vertrages nicht richtig eingeschätzt worden waren. Voraussetzung sei jedoch, dass die (Teil-) Leistung überhaupt erbracht wird.
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