
In seinem Beschluss vom 16. März 2023 (Az.: 8 U 178/22) entschied das KG Berlin über die Frage, ob eine langjährige hohe Zahlungsmoral vor einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs schützt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19. Mai 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Fischer inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, kündigte die Vermieterin von Gewerberäumlichkeiten ihrem Mieter außerordentlich, da dieser bereits mit zwei Monatsmieten im Rückstand war. Dieser reagierte sofort nach Zugang der Kündigung und zahlte den rückständigen Geldbetrag. Er entgegnete, dass er eine langjährige einwandfreie Zahlungshistorie vorzuweisen habe und deshalb nicht ohne eine vorherige Abmahnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden könne. Dies sah das KG Berlin nicht so. Es gelte die gesetzliche Regelung des § 543 III Nr. 3 BGB, wonach es einer vorherigen Abmahnung nicht bedürfe. Eine Ausnahme könne nur im Einzelfall gelten. Dann müsse es sich dem Vermieter aber aufdrängen, dass ein Versehen des Mieters vorliegt. Allein eine langjährige einwandfreie Zahlungsmoral indiziere ein solches Versehen jedoch nicht. Mieter sollten daher Zahlungsrückstände unbedingt vermeiden. Im eigenen Interesse könne daran gedacht werden, ein Abmahnungserfordernis in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Auf diese Weise wäre eine Kompensation eines nicht vorhandenen gesetzlichen Erfordernisses denkbar. Es sei jedoch fraglich, inwieweit sich Vermieter darauf einlassen.
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