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Kündigung aus wichtigem Grund wegen angemeldeten Bedenken?
In seinem Beschluss vom 10. November 2021 (Az.: 12 U 159/20) entschied das OLG
Schleswig über die Frage, ob angemeldete Bedenken seitens des Auftragnehmers einen
wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Rechtsanwältin Solène Hamann setzt sich in
ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19. Mai 2022 inhaltlich mit der Entscheidung
auseinander.
In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurde zwischen einem Auftraggeber und
einem Unternehmer ein VOB/B-Bauvertrag geschlossen. Während der Unternehmer die
entsprechenden Leistungen ausführte, wurde deutlich, dass eine Erreichung der im Vertrag
vorgesehenen Mindesthaftzugfestigkeit unmöglich ist. Daraufhin meldete der Unternehmer
Bedenken an. Zudem schloss er die Gewährleistung für die Ausführungsart, wie sie
ursprünglich geplant war, aus. Er kam mit einem teureren Änderungsangebot auf den
Auftraggeber zu. Dieser sprach mündlich die Kündigung aus, woraufhin der Unternehmer die
Kündigung schriftlich bestätigte. Der Auftragnehmer forderte nun die Zahlung des restlichen Werklohns.
Das OLG Schleswig gab ihm Recht. Der Auftraggeber hatte bezüglich seiner
ausgesprochenen Kündigung das Schriftformerfordernis gem. § 8 VI VOB/B nicht beachtet.
Jedoch sei seine Äußerung als Angebot zu einer Aufhebung des Vertrages auszulegen. Dieses
habe der Unternehmer in Form seiner schriftlichen Bestätigung angenommen. Der Vertrag
wurde somit einvernehmlich und formlos beendet. Ob ein Vergütungsanspruch bestehe, sei
davon abhängig, ob die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolge. Die angemeldeten
Bedenken sowie der Ausschluss der Gewährleistung für die Ausführungsart, wie sie
ursprünglich geplant war, sei jedenfalls nicht „wichtig“ in diesem Sinne. Einem
Auftragnehmer komme sogar die Pflicht zu, seine Bedenken anzumelden, damit Schäden des
Auftraggebers vermieden werden können. Zudem sei eine solche Bedenkenanmeldung von
Bedeutung, wenn es um die jeweilige Haftungsverantwortlichkeit geht und insofern zwischen
der des Unternehmers und der des Auftraggebers abgegrenzt werden muss. Der Auftraggeber
sei demnach lediglich seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen. Auch die Unterbreitung
des teureren Angebots stelle keinen wichtigen Grund dar.
Die Nichterreichung der im Vertrag vorgesehenen Haftungszugfestigkeit falle in den
Risikobereich des Auftraggebers. Der Unternehmer hatte insofern keine weitergehenden
Hinweis- und Prüfungspflichten zu beachten. Die Aufhebung des Vertrages sei nach Ansicht
des OLG wirksam gewesen, mithin habe der Unternehmer auch einen entsprechenden
Anspruch auf Werklohnzahlung.
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