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Kontrahierungszwang im Vergabeverfahren?

In ihrem Beschluss vom 13. Juni 2022 (Az.: VK 2-52/22) entschied die Vergabekammer des Bundes über die Frage, unter welchen Umständen ein öffentlicher Auftraggeber Abstand vom Vergabeverfahren nehmen kann. So ein Artikel in der Fachzeitschrift „Vergabe News“ in der Ausgabe Juli 2022. Insbesondere war fraglich, ob für die Loslösung vom Verfahren zwingend ein Aufhebungsgrund gem. § 17 EU VOB/A vorliegen muss. Die Vergabekammer verneinte dies. Ein öffentlicher Auftraggeber könne auch sonst Abstand vom Vergabeverfahren nehmen. Ein Kontrahierungszwang bestehe nicht. Die Aufhebung der Verfahrensaufhebung und Fortführung des ursprünglichen Vergabeverfahrens sei nur selten notwendig. Die Rechtsprechung erkannte nur wenige Ausnahmen an. Zu nennen sind an dieser Stelle die willkürliche Aufhebung, bei welcher es an einem sachlich gerechtfertigtem Grund fehlt, sowie die Aufhebung zum Schein, welche den eigentlichen Zweck der gezielten Diskriminierung eines Bieters verfolgt. Sofern eine Manipulation des Verfahrens ausgeschlossen werden kann, stelle auch die Korrektur vorliegender Vergaberechtsfehler einen sachlichen Aufhebungsgrund dar. Ebenso sei eine Aufhebung auch dann nicht willkürlich, wenn sie Rechtsunsicherheiten vermeiden soll. Abrufbar ist der Beschluss der Vergabekammer des Bundes unter der URL www.leinemannpartner.de unter der Quicklink Nr. 1072204

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