
In seinem Beschluss vom 20. April 2022 (Az.: 9 CS 22.442) beschäftigte sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Nachbar gegen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wenden kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 18. August 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, begehrte der Antragssteller Eilrechtsschutz gegen das Vorhaben seines Nachbarn. Dieser wollte ein Mehrfamilienhaus, bestehend aus sechs Eigentumswohnungen, errichten. Zudem sollten sieben Stellplätze entstehen. Der Bauherr wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Baugrenzen, Kniestockhöhe und Wandhöhe befreit. Der Nachbar berief sich auf die Rechtswidrigkeit dieser Befreiungen und machte eine Verletzung seiner nachbarlichen Interessen geltend. Der entsprechende Eilrechtsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht Würzburg abgelehnt. Hiergegen erhob der Nachbar die Beschwerde, welche jedoch erfolglos blieb. Der VGH führte dazu aus, dass es an einem nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen fehlte, von welchen der Bauherr befreit worden war. Aus dem Bebauungsplan oder seiner Begründung müsse sich eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen ergeben. Im vorliegenden Fall beruhten die Festsetzungen jedoch auf Gelände-Besonderheiten und geänderten Bauvorstellungen. Sie dienten demnach vielmehr städtebaulichen Zielen.
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