In seinem Urteil vom 3. Mai 2022 (Az.: 4 U 13/21) stellte das OLG Hamburg klar, dass im Falle einer Abnahme der Leistung in Kenntnis des Mangels keine Mängelansprüche mehr bestehen. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 23. März 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Tom Giesen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, nahm ein Unternehmer Brandsanierungsarbeiten vor. Hierfür sollte der Wandputz ausgebessert und umfassend gereinigt werden. Die Leistung wurde zunächst nicht abgenommen. Der Auftraggeber weigerte sich, den restlichen Werklohn zu zahlen, da er der Ansicht war, einzelne Wandflächen bedürften der Nachbearbeitung. Hierüber verhandelten die Parteien in erster Instanz. Nach Bestätigung der Mängel durch einen Sachverständigen besserte der Unternehmer die Wandflächen nach. Da das Gericht alle übrigen Mängelrügen abwies, ging der Auftraggeber in Berufung. Die zwischenzeitlich ausgebesserten Wandflächen wurden vom Auftraggeber abgenommen. Im Berufungsverfahren macht er dann Mängel geltend, die durch die Nachbearbeitung entstanden sein sollen. Das Gericht wies diese Mängelrüge ab. In der Zwischenzeit habe der Auftraggeber die Nachbearbeitung abgenommen. Die Mängel seien offensichtlich und leicht erkennbar gewesen. Daraus schlussfolgerte das Gericht, dass der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme Kenntnis vom Mangel gehabt haben müsse. Da er trotzdem vorbehaltlos die Abnahme erklärte, habe er keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels.
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