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Keine Haftung für mangelhafte Vorleistung

In seinem Urteil vom 8. Juli 2022 (Az.: 1 U 97/21) beschäftigte sich das OLG Schleswig mit der Frage, ob ein Unternehmer für die Mangelhaftigkeit seiner Leistung haftet, wenn Mängel des Vorgewerkes dafür verantwortlich sind.

In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Bernd Knipp inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, forderte ein Unternehmer die Zahlung seines restlichen Werklohns. An einer Wohnanlage hatte er Abdichtungsarbeiten auf Laubengängen und Balkonen vorgenommen. Ein Vorunternehmer hatte zuvor die bodentiefen Fenster ersetzt.

Nun sollte nach Absprache mit Flüssigkunststoff weiter abgedichtet werden. Dem ausführenden Unternehmer lagen keine Detailpläne vor. Aufgrund einer mangelhaften Abdichtung kam es zu Feuchtigkeitsschäden. Ursächlich waren nicht hinterfahrene Türschwellen sowie eine nicht vollständig hochgeführte Bitumenabdichtung.

Der Unternehmer brachte die Abdichtung trotz Lunken im Beton auf. Dadurch kam es zum Gegengefälle. Der Bauherr erklärte die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Vorschusszahlung zur Beseitigung der Mängel.

Das OLG sprach sich für eine überwiegende Haftung des Unternehmers aus. Eine Pflichtverletzung sei im Unterlassen des Erfragens der Höhe der Lauffläche, zumindest aber im unterlassenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Detailplanung zu sehen.

Da die mangelhafte Leistung des Vorgewerkes bei gebotener Prüfung vor Beginn der Arbeiten erkennbar war, hafte der Unternehmer auch für die aus dem Gegengefälle resultierende Folgen. Für die Fehler des Vorunternehmers bestünde keine Haftung. Lediglich hinsichtlich der fehlenden Detailplanung sei dem Unternehmer ein Mitverschulden zuzurechnen.

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