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Keine Einstellung der Arbeiten bei strittiger Mehrvergütung

In seinem Urteil vom 17. August 2021 (Az.: 10 U 423/20) entschied das OLG Stuttgart über die Frage, wann eine fristlose Kündigung im Falle der Einstellung von Arbeiten erfolgen kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 12. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte der Auftraggeber ein Unternehmen mit Innenputzarbeiten. Es kam zu einem Streit zwischen den Parteien über Mehrvergütung während der Arbeiten. Der Geschäftsführer des Unternehmens machte im Rahmen einer Nachtragsverhandlung deutlich, dass er im Falle der Nichtbestätigung der Nachträge durch den Auftraggeber die Räumung der Baustelle veranlassen werde. Die Nachträge wurden nicht bestätigt, der Auftraggeber forderte jedoch die Fortsetzung der Arbeiten und machte auf deren Dringlichkeit aufmerksam. Die Arbeiten wurden trotzdem vollständig eingestellt. Der Auftraggeber erklärte daraufhin die fristlose Kündigung ohne zuvor die Auftragsentziehung angedroht zu haben. Nach Auffassung des Unternehmers sei diese Kündigung unwirksam. Das OLG Stuttgart entschied: sie war wirksam. Der BGH wies eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Az.: VII ZR 826/21). Vom OLG wurden die vollständig eingestellten Arbeiten als Extremfall einer Baustelle gewertet, die unzureichend mit Arbeitskräften ausgestattet ist. Zwar sei es für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung grundsätzlich erforderlich, zuvor die Kündigung anzudrohen. Jedoch sei dies im vorliegenden Falle entbehrlich gewesen. Es sei ausgeschlossen gewesen, dass eine entsprechende Fristsetzung dazu geführt hätte, dass die Arbeiten wieder aufgenommen werden. Dies begründete das OLG mit der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Firma Kenntnis von der Dringlichkeit hatte und die Einstellung zuvor angekündigt hatte.

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